Unter Gefahrgut versteht man Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können, und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.
Beispiele für „Gefährliche Güter”:
- Sprengstoffe, Munition und Feuerwerkskörper
- Gase und Gasgemische
- entzündbare flüssige und feste Stoffe und Gemische selbstentzündlichen Stoffe
- Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
- entzündend (oxydierend, bzw. brandfördernd) wirkende Stoffe und organische Peroxide
- giftige (toxische) Stoffe
- ansteckungsgefährliche (infektiöse) Stoffe
- radioaktive Stoffe
- ätzende Stoffe
- wasser- und umweltgefährdende Stoffe
Bemerkung: Von Gefahrgut spricht man nur im Zusammenhang mit der Beförderung auf öffentlichen Verkehrswegen. Gefährliche Güter, die innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes transportiert werden, unterliegen nicht den Regelungen für Gefahrgüter.